TSV Corona-Ticker

Liebe Vereinsmitglieder,
ihr alle kennt die aktuelle Situation rund um Corona und die damit einhergehenden Einschränkungen zum Schutze aller.

Täglich erreichen die Vorstände neue Informationen, meist in Form von sich ständig anpassenden Verordnungen und dies wiederum von Landesebene sowie von der Stadt Ingelheim. Diese werden natürlich laufend dahingehend geprüft ob und in welcher Art und Weise sich dem TSV Möglichkeiten auftun.

Unseren Übungsplan halten wir laufend aktuell. Sobald ein Training angeboten wird, findet ihr hier Zeit und Ort. Bitte wundert euch nicht falls sich Zeit und Ort geändert haben, in diesem Fall war eine Anpassung dann einfach notwendig. Näheres dazu kann euch dann bei Bedarf euer Übungsleiter erklären.

Und wenn es dann mal wieder soweit ist, bitten wir euch dringend im Namen aller: Haltet euch an die von euren Übungsleitern erläuterten sowie an den Sportstätten aushängenden Vorgaben!
Verstöße führen neben Geldstrafen zu weiteren Sanktionen.

Bitte macht euch mit den von den Abteilungen erarbeiteten Bedingungen, Richtlinien für den Übungsbetrieb sowie der Einverständniserklärung vertraut. Ihr findet alle Informationen auch auf der Seite Corona – Richtlinien und Hygienepläne.

Habt bitte Verständnis und bleibt gesund!
Euer Vorstand

seit 12.09.2021

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden neue Vorgaben und wesentliche Informationen hier nicht mehr einzeln aufgeführt. Sie sind auf der TSV-Seite Corona – Richtlinien und Hygienepläne verlinkt.

24.07.2021

Seit dem 23.8.2021 gilt die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung .

Auf der Seite des Sportbund Rheinhessens sind alle wichtigen Informationen ersichtlich dargestellt: https://sportbund-rheinhessen.de/aktuelle-informationen-zum-sportbetrieb/.

30.06.2021

Mit dem heutigen Tag tritt die 24. CoBeLVO RLP in Kraft.

02.06.2021

Info aus der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein ,Amt für Familien, Bildung und Soziales, Leiter Abteilung Soziales und Sport, Christopher Börner:

gestern wurde seitens des Landes die 22. CoBeLVO erlassen. Sie finden Sie hier:
22._CoBeLVO.pdf (rlp.de)

Danach gilt für den Sportbetrieb in Ingelheim bei dem aktuell gültigen Inzidenzwert folgendes:

Amateursport bei dem derzeit bestehenden Inzidenzwert unter 50:

  • Training außen: Training/Wettkampf auch von Kontaktsport im Freien mit bis zu 20 Personen + Trainer möglich. Kinder bis 14 Jahre können mit bis zu 25 Kindern je Gruppe + Trainer trainieren.
  • Training innen: Training/Wettkampf auch von Kontaktsport im Innenbereich mit bis zu 10 Personen +Trainer möglich. Ferner erhöht sich die Personenzahl die je Halle zulässig ist von 1 Person je 40 m² je angefangene Trainingsfläche auf 20 m². Für unsere städtischen Hallen bedeutet das:
Sporthalle
 Hallenfläche
Geräteraumfläche
in m²
Max. Personen
in der Halle
Grundschule Sandmühle groß1-Fach288,72 m²56,4115
Grundschule Sandmühle klein1-Fach107,47 m²26,946
Rabenkopf Grundschule1-Fach209 m²21,0311
Gymnastikhalle Mühlschule1-Fach151,2 m²k.A.8
Zentrale Sporthalle3-Fach1. 213,98 m²128,4961
Brüder-Grimm-Schule2-Fach21 m x 45 mk.A.48
Theodor-Heuss-Schule2-Fach18 m x 36 mk.A.32
Präsident-Mohr-Schule1-Fach12 m x 24 mk.A.14
Pestalozzischule3-Fach21 m x 44 m x 7 mk.A.47
  • In beiden Fällen innen und außen können genesene und vollständig geimpfte Personen in beliebiger Anzahl dem Trainingsbetrieb hinzugefügt werden. Die Überprüfung des Impf-/Genesenenstatus obliegt dem Vereinsverantwortlichen und ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.  
  • Pflichten hins. Kontakterfassung, Testpflicht Innen, Maskenpflicht gelten nach wie vor weiter.

Profi-/Leistungssport

Keine grundsätzliche Änderung. Da der Inzidenzwert im Landkreis unter 50 liegt, wären Veranstaltungen im Profisportbereich mit 250 Zuschauern im Außenbereich, statt der bisher gültigen 100 grds. zulässig. Wie gewohnt sind derartige Veranstaltungen mit uns abzusprechen.

Steigt der Inzidenzwert wieder, so kann dies Änderungen mit sich bringen. Wir werden diese als dann kommunizieren. Wie bisher gilt:  eine Trainingsaufnahme auf städtischen Liegenschaften–insbesondere in Hallen- ist dem Sportamt –Frau Titius- anzuzeigen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christopher Börner

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17.05.2021

Info aus der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein ,Amt für Familien, Bildung und Soziales, Leiter Abteilung Soziales und Sport, Christopher Börner:
am 11.05. wurde seitens des Landes RLP die 20. CoBeLVO erlassen. Sie ist hier abrufbar: Microsoft Word – 20.CoBeLVO.docx (rlp.de)

Ferner wurde nunmehr eine Begründung zur Verordnung erlassen: https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/20._CoBeLVO_Begruendung.pdf

Wenngleich der Profi- und Spitzensport keine Änderung erfahren hat, gilt für den Amateur- und Freizeitbereich nun folgendes:

  • Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:
  • kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt; im Falle eines angeleiteten Trainings auch zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers; darüber hinaus sind Gruppenangebote untersagt,

oder

  • im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.
  •  Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2 1. gelten in den Fällen der Nummer 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Gesamttrainingsfläche gewährt werden; im Freien entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9, 2. gilt in den Fällen der Nummer 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1, 3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger, 4. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet, 5. gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

Was ändert sich also?

  • Der „Individualsport“ ist durch Sport im Allgemeinen ersetzt worden. Somit ist das Training aller Sportarten innen/außen kontaktlos möglich
  • Beim Training in Innenräumen gilt ausnahmslos die Testpflicht
  • Die 2 Haushalte/max. 5 Personen-gruppe (diese Gruppe darf den Mindestabstand unterschreiten) darf ein Trainer hinzugefügt werden, der nicht bei der Ermittlung der Personenzahl mitzählt. Nur dieser Gruppe, die sich auch allgemein im öffentlichen Raum gemeinsam begegnen darf, ist die gemeinsame Sportausübung möglich.
  • Das Training von Kindergruppen im Freien mit bis zu 20 Kindern 14 und jünger ist auch mit Kontakt möglich. Bei allen anderen ü14, die nicht einer Gruppe im o.g. Sinne angehören ist nur kontaktloser Sport möglich.
  • Zwischen Personen, die nicht der 2 Haushalte/max. 5 Personengruppe angehören ist Mindestabstand von 3 Metern zu wahren. Bisher war es nur im Innenbereich möglich, das mehrere Erwachsene mit den 3 Metern Abstand trainieren, dies ist nun auch im Außenbereich möglich. Ein Verein kann daher mit beispielsweise 10 Mann die verschiedenen Haushalten angehören auf einem Fußballfeld eine kontaktarme Freeleticsgruppe starten. Es muss quasi nur genug Platz sein. Ferner dürfen sich mehrere Gruppen von Personen, denen jeweils der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach erlaubt ist, auf oder in einer Sportanlage sportlich betätigen, solange die Personenbeschränkung von einer Person pro 40 qm Gesamttrainingsfläche sowie der weiterhin geregelte Mindestabstand von 3 Metern eingehalten wird.
  • Als Trainingsfläche gilt dabei jeweils ein abgrenzbares Feld. Bsp.Weise im Stadion darf auf dem Kunstrasenplatz je eine Gruppe in diesem Sinne auf jeder Seite der Absperrung trainieren. Ist keine Absperrung zwischen den Trainierenden vorhanden gilt eine Gruppe pro Platz.
  • Klarstellend wird in der Verordnung erwähnt, dass außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht durchgehend gilt

Die VO ist Teil eines Perspektivplans :
Perspektivplan Rheinland-Pfalz und Bündnis für sicheres Öffnen schaffen Hoffnung für Maifeiertage und Pfingstferien (rlp.de)

Sodass in den nächsten Wochen mit dem Erlass einer weiteren Verordnung zu rechnen ist, die wiederum Änderungen mit sich bringt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christopher Börner

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27.04.2021

Info aus der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein ,Amt für Familien, Bildung und Soziales, Leiter Abteilung Soziales und Sport, Christopher Börner:
Derzeit liegt der Inzidenzwert im Landkreis bekanntlich über 100. Solange dies so ist, gelten die Regelungen zur Notbremse. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen der Notbremse dienen dazu ein einheitliches Mindestmaß an Schutzbestimmungen zu regeln. Den Ländern ist/wäre lediglich eine strengere, darüber hinausgehende Regelung möglich. Vereinfacht ausgedrückt: es gilt die Notbremse, die 19.CoBeLVO nur dann, wenn der I-Wert unter 100 ist, Dinge geregelt sind, die in der Notbremse fehlen oder härtere Maßnahmen ergriffen sind.

Für den Bereich des Sports gilt derzeit einzig die „Bundes-Notbremse“. Dies so lange, bis der I-Wert unter 100 fällt und hier an 5 Werktagen infolge auch verbleibt. Sie sieht folgende Regelungen vor:
„Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie unter Einschränkungen für Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader. Zuschauer sind immer ausgeschlossen.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Trainer und Betreuer müssen, wenn vom Ordnungsamt verlangt, ein anerkanntes negatives Testergebnis auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.“

  • Sie trainieren wie bisher ausschließlich im Bereich des kontaktfreien Individualsports. Zusätzlich ist ein Training von bis zu 5 Kindern bis 14 Jahren möglich. Beim Training ist stets ein Nachweis über ein negatives Testergebnis je Trainer/Betreuer vorzuhalten. Nicht für Kinder. Nach § 1 Abs. 9 19. CoBeLVO hat der Test entweder durch Schnelltest zu erfolgen oder durch „einen Selbsttest, der in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person“ durchzuführen ist. Dies sind die Hygienebeauftragten des Vereines. Kontrolliert etwa das Ordnungsamt, ist von der Anleitperson vor Ort ein Negativ Test in diesem Sinne vorzulegen.
  • Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, vor dem Training ein entsprechendes Testzentrum aufzusuchen, und das Ergebnis mitzunehmen.

Hallen etc. sind nach wie vor geschlossen. Wir werden wie gewohnt kommunizieren, sobald sich hier etwas ändert und Ihnen dann die Trainingsbedingungen mitteilen. Wie gesagt wird dies erst dann der Fall sein, wenn der Inzidenzwert an 5 Werktagen in Folge unter 100 verbleibt. Auch hier gilt dann am übernächsten Tag wieder die Regelung für unter 100 usw. Das Land RLP hat hier einen entsprechenden Plan nach dem Motto, was gilt wann und ab welcher Inzidenz vorgestellt. Dieser ist sehr übersichtlich und sollte verinnerlicht werden:
Corona-Regeln im Überblick rlp.de 

Zusammenfassung:

  • Testpflicht besteht für Trainer
  • Testergebnis muss nicht bei Ordnungsamt vorgelegt werden, bei Kontrolle aber zur Verfügung stehen.
  • Im Infektionsfall ist eine Anforderung des Testergebnisses möglich
  • Selbsttests können vor einem Hygienebeauftragten nach 4-Augen-Prinzip abgelegt werden
  • Nachweis: Formular des Landes verwenden https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/18._CoBelVO/Anlage_1_Formular.pdf
  • Alter der Kinder: CoBeLVO: Kinder bis einschließlich 14 Jahre
  • Bundesnotbremse IfSG (und damit aktuell gültig) bis Vollendung des 14. Lebensjahres = bis einschließlich 13 Jahre  
  • Bundesrecht bricht Landesrecht = IfSG gilt
  • Mehrere Kindergruppen: Wenn Sportplatz räumlich getrennt / kein Kontakt / keine Vermischung untereinander möglich ist, können mehrere Gruppen gleichzeitig trainieren. Im Stadion etwa kann eine Gruppe auf den Rasen- und eine Gruppe auf den Kunstrasenplatz.
  • Wir haben diesbezüglich bereits beim Landessportbund nachgefragt. Dieser wiederum beim Land, da es sich um eine Bundesangelegenheit handelt wurde hier das zuständige Bundesministerium eingeschaltet. Sobald sich hier was für den Sportbetrieb auf Ingelheimer Sportplätzen ändert kommt eine Mitteilung von uns.
13.04.2021

Info aus der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein ,Amt für Familien, Bildung und Soziales, Leiter Abteilung Soziales und Sport, Christopher Börner:
„…am gestrigen Tage hat der Inzidenzwert am dritten Tage in Folge den Wert von 100 überschritten. Daher wurde folgende neue Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen, die ab 14.04.2021 in Kraft tritt. Sie bringt zahlreiche Änderungen mit sich und regelt für den Bereich des Sports in Ingelheim folgendes:
„Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.“ Somit entfällt die Ausnahmeregelung für Gruppen von Kindern bis 14. Auch die Regelung 2 Hausstände, maximal 5 Personen gilt nicht mehr. Bitte passen Sie Ihr Vereinstraining/-leben daher entsprechend an. „

Wenn ihr Fragen habt, sprecht am Besten eure Übungsleiterin oder euren Übungsleiter an.

29.03.2021

Info aus der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein ,Amt für Familien, Bildung und Soziales, Leiter Abteilung Soziales und Sport, Christopher Börner:

„Da unser Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenzwert von 50 überstiegen hat, hat die Kreisordnungsbehörde gemäß dem vom Land für diesen Fall vorgegebenem Muster eine Allgemeinverfügung am Freitag erlassen, die ab Sonntag, 28. März, in Kraft tritt. Diese sieht weitere Schutzregelungen zur Eindämmung der Pandemie vor und gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, den 11. April.
Sportliche Aktivitäten im Amateur- und Freizeitsportbereich in Einzelsportarten dürfen auf und in öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nach der Allgemeinverfügung nur im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen betrieben werden. Maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer ist es erlaubt, kontaktfrei zu trainieren. Während des Trainings gilt das Abstandsgebot.“

08.01.2021

Der Lockdown gilt bundesweit seit 16. Dezember und war bisher bis Ende Januar befristet. Bund und Länder haben diesen Zustand nun zunächst bis zum 14. Februar verlängert. Entsprechend bleiben die Regelungen weiterhin sehr stringent und die Hallen geschlossen.
Seit dem 08.01.2021 gilt die Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) .

07.01.2021

Ein Fahrservice zum Impfzentrum in Ingelheim wurde durch TSV ist eingerichtet.
Weitere Infos gibt es hier.

30.11.2020

Am vergangen Freitag, dem 27.11.2020, hat die Landesregierung die 13.CoBeLVO erlassen, die ab 01.12.2020 bis 20.12.2020 gilt.
Erwartungsgemäß sind die Regelungen weiterhin sehr stringent, die Hallen geschlossen:

§10 (1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

29.10.2020

Aufgrund der Entwicklungen der letzten Tage schließt die Stadt Ingelheim Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind.
Auch die TSV-Halle ist daher ab 02.11.2020 vorerst für den Übungsbetrieb und Wettkampf gesperrt.
Die Georg-Sauer-Sportanlage (Sportplatz und sein Gelände) sowie das Vereinsheim werden ebenfalls geschlossen.

16.08.2020

Nach den Sommerferien gibt es einige Veränderungen in unserem Sportbetrieb.
Details entnehmt ihr bitte wie immer unserem Übungsplan .

22.06.2020

Das für dieses Jahr geplante Oktoberfest findet nicht statt.
Wir bitten auch hier um Verständnis und starten bereits mit der Planung für ein Oktoberfest in 2021.

15.06.2020

WIr bieten weitere Sportangebote unter Auflagen an:
– Ultimate Frisbee hatte gestern deren Restart, ab sofort wieder regelmäßig sonntags um 17 Uhr
– Die D-Jugend nimmt ihr Training ab Freitag, 19.06. wieder auf. Zunächst nur freitags zur gewohnten Zeit von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr
– Die F-Jugend beginnt heute, am Montag den 15.06. wieder: montags und donnerstags von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr
– Die SG B-Jugend trainiert vorläufig in Heidesheim, immer dienstags und donnerstags von 18:00 Uhr bis 19:15 Uhr

10.06.2020

Unter strengen Auflagen wird es dem TSV gestattet, nach und nach wieder einzelne Aktivitäten anzubieten. Wie gesagt – unter strengen Auflagen. Dies bedeutet, dass eben leider in bestimmten Bereichen bspw. mit Körperkontakt durch Hilfestellungen etc. nach wie vor kein Training möglich ist.

Nach umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen in den vergangenen Wochen gibt die Stadt Ingelheim die städtischer Sportstätten ab sofort wieder für den Vereinssport frei.
Somit kann die Schulsporthalle der Rabenkopfgrundschule in Wackernheim wieder unter Auflagen genutzt werden.

Übungsleiter, die dort den Sportbetrieb wieder aufnehmen möchte, nehmen bitte am Samstag 13.06.2020 um 11 Uhr an die TSV-Halle an einer Unterweisung teil.

31.05.2020

Der Sportplatz wird ab dem 08.06.2020 für Training der 1. und 2. Fussball-Mannschaft geöffnet, Hygienebeauftragter ist unser Trainer Sebastian Frey.


Die Schulturnhalle in Wackernheim bleibt noch vorläufig gesperrt.

30.05.2020

Liebe Zeltlagerfreunde,
schweren Herzens haben wir beschlossen, dass das Zeltlager in diesem Jahr nicht stattfinden wird. Aufgrund der aktuellen Lage sehen wir leider keine Möglichkeit für ein Zeltlager, wie wir es uns wünschen würden…
Natürlich haben alle diesjährigen Teilnehmer ihren Platz für 2021 sicher, auch diejenigen, die dieses Jahr ihr letztes Zeltlagerjahr hätten.
Alle, die den Betrag bereits überwiesen hatten bekommen ihn natürlich zurück.

Wir hoffen, ihr versteht unsere Entscheidung, sie ist uns auf keinen Fall leicht gefallen.
Bleibt alle gesund, wir freuen uns umso mehr auf das kommende Zeltlagerjahr!

Liebe Grüße
Jessi

27.05.2020

Die TSV-Halle ist ab dem 27.05.2020 für das Training der Tischtennis Mannschaften geöffnet, Hygienebeauftragter ist Chrsitian Just.

18.03.2020

Wir als Vorstand des TSV möchten euch schon heute mitteilen, dass unser Frühschoppen am 1. Mai 2020 ebenfalls nicht stattfinden wird.
Ich wünsche uns, dass wir diese Veranstaltung ALLE GESUND und MUNTER im nächsten Jahr wieder zusammen genießen können.

Herzliche Grüße,
Thomas Großer

2. Vorsitzender TSV 1862 e.V. Wackernheim

16.03.2020

Wir folgen den Leitlinien der Bundesregierung und schließen unsere TSV-Sporthalle. Die städtischen Sportstätten sind ebenfalls geschlossen.
Somit findet vorerst keinerlei Sportbetrieb mehr statt!
Auch geplante Veranstaltungen des TSV sind hiermit abgesagt und werden ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

14.03.2020

Wir sagen die für Sonntag, 15.03.2020, geplante Generalversammlung ab. Die Gesundheit unserer großenteils älteren Besucher und die aller Mitglieder hat für uns absolute Priorität. Sie wird auf jeden Fall an einem jetzt noch nicht feststehenden Termin nachgeholt.

Des Weiteren sprechen wir die Empfehlung aus, auch den Sportbetrieb ab sofort einzustellen.

Die Fußballabteilung hat dies sowohl im Jugend- als auch im Aktiven-Bereich bereits getan. Insbesondere bei Kontaktsportarten gibt es dazu keine Alternative.
Die Übungsleiter informieren ihre Sportgruppen entsprechend.

Vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts sehen wir uns in der Verantwortung, einen gesamtgesellschaftlichen Beitrag zu leisten, damit Neuinfektionen vermieden und Infektionsketten unterbrochen werden. Nach aktueller Erkenntnislage ist zur Eindämmung der Corona-Infektionen die Kontaktreduzierung eine Schutzmaßnahme mit hoher Wirksamkeit – deshalb haben wir uns hierzu entschieden.

Viele Grüße und bleibt bitte alle gesund!
Gerhard Jaenicke

Geschäftsführer TSV 1862 e.V. Wackernheim

4 Kommentare

  1. Georg-Sauer-Sportanlage
    der Sportplatz und sein Gelände sowie das Vereinsheim sind ab 02.11.2020 bis zunächst 30.11.2020 geschlossen.

    1. Georg-Sauer-Sportanlage
      der Sportplatz und sein Gelände sowie das Vereinsheim sind ab 02.11.2020 bis auf Weiteres geschlossen. 12.02.2021

  2. Es gelten ab Sonntag, 28.03.2021 bis zunächst 11.04.2021 wieder die verschärften Corona-Schutzbestimmungen.
    Maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und bei Kinder unter 14 Jahren maximal 20 plus Trainer dürfen sich auf dem Platz aufhalten und sich kontaktfrei sportlich betätigen.
    W-K-V 28.03.2021

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