Satzung des Turn- und Sportverein 1862 e.V. Wackernheim

(in der Fassung vom 23.03.2014)

§ 1 Name, Sitz

Der am 07.04.1973 in Wackernheim gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen “Turn- und Sportverein 1862 e.V. Wackernheim”.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Wackernheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Der Verein ist entstanden aus dem Zusammenschluss der Vereine TV und VfB Wackernheim.

§ 2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, indem Übungsstunden in den verschiedenen Sportarten angeboten werden und die Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Fachverbände erfolgt. Auch vom Verein organisierte Veranstaltungen wie z.B. ein Zeltlager können zur Erfüllung des Vereinszwecks beitragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
d) Ehrenmitgliedern
2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.

3. Ehrenmitglied kann werden, wer 1. 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und mindestens 60 Jahre alt ist oder 2. sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.

5. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils in dem der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Jahr.

§ 4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen oder satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Ende des Halbjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

3. Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen diese Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen, der endgültig entscheidet.

4. Eine Anrufung der Generalversammlung ist ausgeschlossen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.

5. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen.

3. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen und Diensteinteilungen zur Pflicht gemacht.

Jedes aktive erwachsene Mitglied hat persönlich jährlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist ein zusätzlicher Aktiven-Beitrag zu zahlen. Die Anzahl der Arbeitsstunden sowie die Höhe des auf jede Stunde entfallenden Aktiven-Beitrages wird jährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch den Vorstand festgelegt.

Außerdem wird von jedem Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anforderungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mir dem Gesamtvorstand oder Ehrenrat schlichtet.

§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

1. Die Einkünfte bestehen aus:
a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder;
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen;
c) freiwilligen Spenden;
d) sonstigen Einnahmen.

2. Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Generalversammlung festgesetzt.

3. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben;
b) Aufwendungen im Sinne des § 2;
c) sonstigen Ausgaben.

4. Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Generalversammlung
– in dringenden Fällen kann dies auch nachträglich geschehen – einzuholen.

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung (nach Abschluss des Geschäftsjahres).

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
c) dem Sportwart,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Kassenwart Sportbereich,
f) dem Kassenwart Wirtschaft und
g) dem Jugendwart.

2. dem Gesamtvorstand;

er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.

§ 11 Vorstandswahl

1. Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt alljährlich in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Dauer der Amtszeit beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder aus dem Vorstand aus.

3. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandmitglied wird kommissarisch ein Nachfolger vom Vorstand gewählt, der dann in der darauf folgenden Generalversammlung zu bestätigen ist.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

1. dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, die den  Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

5. Dem Geschäftsführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Generalversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6. Die Kassenwarte verwalten die Kassen des Vereins, führen ordnungsgemäß Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben und haben der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Sie nehmen alle Zahlungen für den Verein gegen eine alleinige Quittung in Empfang, dürfen aber Zahlungen für Vereinszwecke, die nicht den laufenden Haushalt betreffen oder diesen übersteigen, nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

§ 13 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Abteilungsleiter,
c) die Übungsleiter,
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte,
e) Schiedsrichter und Kampfrichter,
f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene und
g) Mitglieder von Ausschüssen.

2. Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 14 Ausschüsse

1. Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:
a) Sportausschuss
b) Jugendaussuss
c) Veranstaltungsausschuss
d) Materialausschuss
e) Sportplatzausschuss
f) Ehrenrat
g) Kassenprüfer

Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Generalversammlung oder vom Vorstand festgelegt. Die Wahl hierzu nimmt die Generalversammlung bzw. der Vorstand vor.

§ 15 Jugendleitung

Die Jugendleitung kann eigene, von der Mitgliedschaft genehmigte Satzungen erhalten. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der GV des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der GV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr (evtl. auch Spieljahr) zusammen.

§ 18 Generalversammlung (GV)

1. Oberstes Organ des Vereins ist die GV.

2. Eine ordentliche GV (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.

3. Eine außerordentliche GV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der GV erfolgt durch den Vorsand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen GV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenberichte und Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind und
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der GV nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die GV mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

10. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

11. Die in der GV gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer schriftlich niederzulegen.

12. Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgen unter der Leitung eines von der GV zu wählenden Versammlungsleiters. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der GV, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen e.V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mir einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen GV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der
Gemeinde Wackernheim
zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne im Interesse des  Sportes zu, sofern der gemeinnützige Charakter des Vereines  anerkannt ist.


Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 31.03.1989 genehmigt.

Die Satzungsänderung von §3 Absatz 3 bzgl. Ehrenmitgliedern wurde in der vorliegenden Form von der Generalversammlung am 15.03.2002 beschlossen.

Die Satzungsänderungen von §2 Absatz 2 zur Verwirklichung des Vereinszwecks, von §22  2. (Wegfall der Einwilligung des Finanzamts), sowie die Anpassung an die aktuelle Rechtschreibung wurde in der vorliegenden Form von der Generalversammlung am 23.03.2014 beschlossen.